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Vom Arbeitslosengeld II zur Existenzgründung – Änderungen 2009

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Seit dem 01. Januar 2009 gibt es einige Änderungen und ein paar davon betreffen die Personen, die sich Selbstständig machen wollen, jedoch bisher Arbeitslosengeld II beziehen. Unter anderem betreffen die Änderungen das Thema Darlehen und Zuschüsse, mit denen man sich den Weg in die Selbstständigkeit deutlich erleichtern kann – und sollte! Beim Existenzgründerzuschuss gibt es eine Grenze von 5.000 Euro, jedoch darf ein Darlehen diese Summe übersteigen, so die aktuellen Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit aus Nürnberg.

Im Bezug auf die Rückzahlung des Darlehens, also auch die Festlegung der Ratenbeträge, wird nun die wirtschaftliche Situation vom Existenzgründer ( Existenzgründung ) beachtet. Die Bewilligung der Zuschüsse kann zu einem Einmalbetrag führen, jedoch auch zu Raten, so dass der Existenzgründer jeden Monat einen kleinen Betrag als Zuschuss erhält. Je nach Branche sind verschiedene Sachmittel für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten notwendig. Im Büro sind es die Computer, in der Werkstatt sind es Hebebühnen, Werkzeuge etc. Für diese Sachmittel können Darlehen und Zuschüsse gewährt werden. Auch für Software oder gar Fahrzeuge sind finanzielle Hilfen gedacht.

Laut Angaben der Bundesagentur für Arbeit, können sogar Zuschüsse für Investitionen geleistet werden, die dann ins Marketing oder den Vertrieb fließen. Man denkt in der Politik langsam auch an die Zeit des Internets. So dürfen Zuschüsse endlich auch für Websites, Werbemittel etc. eingesetzt werden. Da Zuschüsse nur zweckgebunden gewährleistet werden, konnte man manche Situationen auch nicht umgehen. Sprich: Wer eine Website wollte, dafür aber keinen Zuschuss bekam, scheiterte beim Versuch, die Website über einen Kfz-Zuschuss zu finanzieren. In Zukunft will man Existenzgründerzuschüsse und Darlehen bevorzugt für die kleineren aber hilfreichen Investitionen bewilligen (Vergessen Sie nicht: So manchen Zuschuss bekommt man leichter, wenn man einen professionellen Businessplan vorlegen kann - schauen Sie dabei auch nach Businessplan Vorlagen). Im Sozialgesetzbuch (SGB) II § 16c befinden sich die Änderungen.

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Sören Eisenschmidt @ Januar 8, 2009

ALG2 für Selbstständige?

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Auch “bedürftige” Selbstständige können Arbeitslosengeld 2 beantragen. Aktuell sind es immerhin schon ca. 100.000 Personen, welche, aufgrund ihres geringen Verdienstes aus der beruflichen Selbstständigkeit, diese finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen.

Interessant dabei, die selbstständige Tätigkeit kann auch während des Leistungsbezugs ohne Einschränkungen fortgeführt werden, mögliche Einkünfte werden dabei auf das ALG2 angerechnet. Die Ansprüche hängen dabei in erster Linie von den sonstigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft ab. Seit 01.07.2008 gelten folgende Regelsätze:

351 Euro für Alleinsstehende

316 Euro für (Ehe-)Paare pro Person

281 Euro für Kinder ab 14 Jahren

211 Euro für Kinder unter 14 Jahren

Hinzu können die vollen Unterkunftskosten kommen. Somit kann eine vierköpfige Familie, mit 2 Kindern über 14 Jahre und einer Warmmiete von ca. 700 Euro, in der Summe ca. 1.900 Euro “Stütze” pro Monat bekommen. Und von diesem Betrag werden vereinfacht gesagt, alle Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft abgezogen. Das werden in diesem Fall insbesondere das Kindergeld sowie der Betriebsgewinn aus der selbstständigen Tätigkeit sein. Und da ein Betriebsgewinn bei selbstständigen schwer vorherzusagen ist, wird dieser für den ALG2 Leistungszeitraum geschätzt. Auf Basis des nachträgliche festgestellten Ergebnisses kann es dann zu einer Nachzahlung oder auch zu einer Rückzahlung kommen.

Vom Betriebsergebnis (betriebliche Einnahmen abzgl. Ausgaben) können natürlich noch die Einkommenssteuer und einige Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden. Weiterhin gibt es einen Freibetrag, welcher maximal 310 Euro beträgt (unterstellt mtl. 1.500 Euro Betriebsgewinn und ein Kind). Durch den Freibetrag und die genannten absetzbaren Beträge (Einkommenssteuer, Sozialversicherung) lässt sich das anrechenbare Betriebsergebnis schnell um 1.000 Euro reduzieren.

Das heißt vereinfacht dargestellt, dass erstens das Betriebsergebnis über die “Einnahmen- und Ausgabengestaltung” während der ALG2 Bezugsphase relativ einfach im Bereich von 1.000 Euro zu halten sein sollte und davon dann auch noch ca. 2/3 abgezogen werden können und ein weiteres Drittel auf die ALG2 Ansprüche angerechnet wird. In der Summe für fast jeden kleineren Unternehmer eine interessante Rechnung, die nicht nur “Bedürftige” zum Amt zieht.

Damit dem Sozialbetrug am Steuerzahler nicht Tür und Tor geöffnet ist, versucht der Staat über eine Definition “angemessener” Betriebsausgaben, seine ALG2 Leistungen im Begriff zu behalten. Dies heißt beispielsweise, dass ein Porsche als Betriebsausgabe eher seltener anerkannt wird, als ein VW Polo. Aber auch hier gibt es natürlich nur Kontrolle, wenn diese personell auch umsetzbar ist, was in einigen deutschen ALG2 Hochburgen aktuell nicht zu leisten ist.

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Rene Wendler @ August 9, 2008