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fachkundige Stelle

Beim Schritt in die Selbständigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus, fordert die Bundesagentur für Arbeit, bei einem Antrag auf Fördermittel, ein Gutachten zum Businessplan des Existenzgründers. Zur Erstellung eines Solchen ist eine sogenannte fachkundige Stelle berechtigt. Die fachkundige Stelle kann dabei vom Gründer frei gewählt werden. Eine fachkundige Stellungnahme kann auch bei Finanzierungsfragen durch andere Kapitalgeber, wie zum Beispiel Banken oder andere öffentliche Geldgeber, gefordert werden. Nach § 57 des dritten Sozialgesetzbuches sind fachkundige Stellen insbesondere die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände (wie zum Beispiel Anwaltskammern) und Kreditinstitute. Die Stellungnahme, welche die fachkundige Stelle abgibt, dient der Prüfung auf Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens und wird daher auch Tragfähigkeitsbescheinigung genannt. Die fachkundige Stelle untersucht also die Voraussetzungen, auf Grundlage derer der Existenzgründer seine Entscheidungen trifft sowie insbesondere die Rentabilitätsvorschau. Die Stellungnahme ist quasi eine Art "TÜV" für die Plausibilität des Unternehmenskonzepts. Erteilt die fachkundige Stelle eine positive Stellungnahme, ist das jedoch noch keine Garantie auf Erfolg der Gründung. Die Stellungnahme hat folgende Bestandteile: Angaben zum Gründer und zum geplanten Gründungszeitpunkt, eine kurze Darstellung der Geschäftsidee, Ort der Gründung, Angaben zum Gutacher (also der fachkundigen Stelle), eine Auflistung der vom Gründer vorgelegten Unterlagen sowie schlussendlich die Stellungnahme zur Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens (Basis dafür sind die Unterlagen sowie die Gespräche mit dem Gründer). In der Regel erstellt die fachkundige Stelle eine Stellungnahme, abhängig vom Anbieter, innerhalb von 3 bis 14 Werktagen. Die Gebühr, welche die fachkundige Stelle für eine solche Stellungnahme erhebt, schwankt zwischen 30 und 150 Euro.