Bestellung
Die Gesellschafter, die eine Mini GmbH gründen, müssen gemeinsam einen Geschäftsführer berufen. Dafür wird eine einfache Mehrheit bei der Gesellschafterversammlung benötigt. Um den Geschäftsführer ins Handelsregister einzutragen, muss eine notariell beglaubigte Unterschrift von ihm vorliegen.
Ob der Geschäftsführer ein Gesellschafter oder ein außenstehender Dritter ist, spielt keine Rolle, es kann jede natürliche Person sein. Gründet nur ein Gesellschafter die Mini GmbH, so ist dieser meist auch der Geschäftsführer. Bei seiner Bestellung muss der Geschäftsführer mit Rechtskraft versichern, dass dem keine Umstände entgegenstehen, wie z. B. eine Verurteilung, die rechtskräftig ist. Wenn der Geschäftsführer die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten und rechtlichen Pflichten verletzt, kann er mit einer privaten Haftung dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Als Vertretungsorgan der Mini GmbH steht der Geschäftsführer in einer unbeschränkten Auskunftspflicht durch das Gericht.
Haftung
Der Geschäftsführer einer Mini GmbH unterliegt verschiedenen Risiken der Haftung, da er einen Betrieb nach dem Ziel der Gewinnorientierung zu führen hat.
Im Sozialversicherungsbereich muss der Geschäftsführer darauf achten, dass alle Mitarbeiter der Unternehmergesellschaft bei einem Träger der Krankenversicherung angemeldet sind. Den Anteil der Sozialabgaben, der von den Löhnen und Gehältern einbehalten wird, hat er bei den entsprechenden Ämtern und Sozialkassen einzuzahlen. Tut er dies nicht, macht sich der Geschäftsführer der Mini GmbH damit strafbar.
Eine der elementarsten Aufgaben ist für den Geschäftsführer die Einhaltung der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Die Geschäftsführung einer Mini GmbH hat bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern monatliche Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt abzugeben. Lohnsteuer und Umsatzsteuer sind an das Finanzamt abzuführen. Wenn der Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft seine Pflichten in diesem Bereich verletzt, haftet er persönlich gegenüber seinen Gläubigern und muss außerdem mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Wenn es dazu kommt, dass die Mini GmbH überschuldet oder sogar zahlungsunfähig ist, muss der Geschäftsführer einen Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Die Geschäftsführung der Unternehmergesellschaft haftet nun mit Inkrafttreten des MoMiG bereits wenn Zahlungen an die Gesellschafter eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nach sich ziehen.