Insbesondere zur Kundenbindung sind Geschenke sehr beliebt, aber auch mit Beginn der Selbständigkeit werden kleine Aufmerksamkeiten gerne genutzt, um erste Kundenkontakte herzustellen (z. B. bei einen Tag der offenen Tür) oder bereits vorhandene Kontakte zu festigen. Es sind in der Buchführung jedoch einige Grenzen und Voraussetzungen zu beachten, um den Kostenabzug nicht zu gefährden.
Sollten Geschenke betrieblich veranlasst sein, so können diese unter Umständen zu Kosten führen, die sich gewinnmindernd in der Buchführung auswirken. Ein Hauptkriterium ist, dass das Geschenk keine rechtlichen Verpflichtungen für den Beschenkten nach sich zieht. In diesem Fall können Geschenke bis 35 Euro (netto) geltend gemacht werden. Erhält eine Person jedoch mehrere Geschenke, so gilt diese Grenze nicht pro Geschenk, sondern für die Gesamtzahl der Geschenke.
Bei Geschenken an Arbeitnehmer werden die Aufwendungen als Betriebsausgaben erfasst. Im Gegenzug handelt es sich für den Arbeitnehmer um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Davon ausgenommen sind Sachzuwendungen von höchstens 44 Euro pro Monat und steuerfreie Aufmerksamkeiten. Der Nachweis hierzu sollte in der laufenden Buchführung sehr genau geführt werden, um späteren Korrekturen durch die Finanzverwaltung entgegenzuwirken.