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GmbH-Geschäftsführer sind Verbraucher

Übernimmt der Geschäftsführer einer GmbH selbst die Mithaftung für einen Kredit seiner GmbH, so gilt er als Verbraucher. Dies hat zur Folge, dass die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes angewandt werden und Ihm zu Gute kommen.

Haftet der Geschäftsführer für einen Kredit der GmbH, muss die Haftungsübernahme den Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes genügen. Tut diese das nicht, ist sie unwirksam. Der GmbH-Geschäftsführer muss bei Zahlungsausfall den Kredit nicht selbst zurückzahlen. Nicht als Verbraucher anzusehen, sondern als selbständiger Unternehmer - und damit als weniger schutzwürdig - wäre der Geschäftsführer der GmbH nur, wenn er bei Abschluss des Geschäfts in Ausübung seiner selbständigen oder gewerblichen beruflichen Tätigkeit handelte. Die GmbH-Geschäftsführung wird von den Gerichten grundsätzlich nicht als eine solche Tätigkeit eingeordnet. Die GmbH-Geschäftsführung ist demnach also keine klassische Existenzgründung, die üblicherweise mit der vollen Haftung (nicht nach dem Verbraucherschutzgesetz) einhergeht.

Diese Ansicht wurde auch vom BGH in seiner neuesten Entscheidung bestätigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist nämlich der Auffassung, dass die Haftungsübernahme auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruht. Unwichtig für die Einstufung als Verbraucher ist es dabei, welche Motive der Geschäftsführer bei der Haftungsübernahme verfolgt und dass er an sich grundsätzlich geschäftserfahrener ist, als der klassische Verbraucher - mit diesem also in derlei Hinsicht wenig gemein hat.