Voraussichtlich im 2. Quartal 2008 werden Gründer schneller und mit weniger Kapital eine eigene GmbH aufbauen können. Ein abschließender Gesetzestext des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) liegt jedoch noch nicht vor. Wir tragen an der Stelle die derzeit wichtigsten Eckpunkte zusammen, da uns insbesondere im Rahmen der Beratung zur Existenzgründung täglich Anfragen hierzu erreichen.
Das Stammkapital:
Das GmbH-Mindeststammkapital wird von 25.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt.
Die Unternehmergesellschaft:
Als Sonderform der GmbH wird die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ( auch Mini GmbH oder 1 Euro GmbH ) eingeführt, die zunächst ohne Stammkapital gegründet werden kann. Jedoch muss die Gesellschaft so lange mindestens 25% des Jahresgewinns zur Selbstfinanzierung einbehalten, bis 10.000 Euro Mindestkapital erreicht sind.
Die Mustersatzung:
Die Mustersatzung bezeichnet die wichtigsten Verträge zur GmbH-Gründung und soll diese erleichtern. Die Satzung besteht aus einem Gesellschaftsvertrag, der Handelsregisteranmeldung, einer Niederschrift der Gesellschafterversammlung sowie einer Gesellschafterliste. Für die Gründung müssen lediglich die Unterschriften notariell beglaubigt werden - eine notarielle Beurkundung entfällt.
Die Handelsregistereintragung:
Der Eintrag ins Handelsregister ist ab 2008 ohne verwaltungsrechtliche Genehmigung möglich. Das ist vor allem für eine Existenzgründung relevant, die in der Handwerks- oder Restaurantbranche geplant ist.
Der Verwaltungssitz:
Nach MoMiG darf eine GmbH ihren Sitz auch im Ausland haben.
Das Gesellschafterdarlehen:
Statt einem Darlehen, welches das Eigenkapital ersetzt, soll es nur noch Gesellschafterdarlehen geben. Im Insolvenzfall sind diese nachrangig gegenüber anderen Darlehen zu behandeln.
Die verdeckte Sacheinlage:
Bei einer verdeckten Sacheinlage muss nur der Differenzbetrag zwischen dem erforderlichen Stammkapital und der Sacheinlage bar eingezahlt werden. Mit der neuen Regelung sollen insbesondere Sachgründungen erleichtert werden.
Die Geschäftsführereignung:
Die Bestellungshindernisse für Geschäftsführer, die so genannten Inhabilitätsvorschriften, werden ausgeweitet. Es werden nun Gesellschafter zur Haftung herangezogen, die einen inhabilen Geschäftsführer bestellen - eine unmittelbare Haftung besteht also.
Im Fall der Insolvenz...
Ab 2008 haben sowohl Geschäftsführer als auch die Gesellschafter das Recht, einen Insolvenzantrag zu stellen und Gesellschafter haften auch im Fall einer möglichen Insolvenzverschleppung, falls die Gesellschaft keinen Geschäftsführer hat.