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Mini GmbHInformationen zur Unternehmergesellschaft

Gründungsablauf einer Unternehmergesellschaft

Die Gründung
Gegründet werden kann die Unternehmergesellschaft von einer oder mehreren Personen, juristische oder natürliche. Diese handeln dann als Gesellschafter der Mini GmbH. Die erste Maßnahme im Gründungsprozess ist das Verfassen einer Satzung, dem Gesellschaftsvertrag, der von allen Gesellschaftern der Mini GmbH unterzeichnet werden und notariell beurkundet werden muss. Kann ein Gesellschafter bei Abschluss und Unterzeichnung des Vertrages der MiniGmbH nicht beim Notar anwesend sein, kann ihn eine Person vertreten. Diese benötigt jedoch ebenfalls eine notariell beglaubigte Vollmacht, die die Bevollmächtigung der Unterzeichnung darlegt.

Die Gesellschafter
Die Gesellschafter der Mini GmbH stellen das Stammkapital (mindestens einen Euro) zur Verfügung, entscheiden bedingt über den Jahresüberschuss und beteiligen sich gemäß der Höhe ihrer Einlage an der Ausschüttung des Gewinns. Die Gesellschafter berufen den Geschäftsführer. Dieses Amt kann bei der Mini-GmbH nur eine Person innehaben. Wie bereits erwähnt können nicht nur Personen, sondern auch Gesellschaften als juristische Person eine Mini GmbH mitbegründen. Es erfordert ebenfalls keine Genehmigung, wenn ausländische Personen oder Gesellschaften Gesellschafter der Unternehmergesellschaft sind. Wenn bei der Gründung einer Mini GmbH das sogenannte Musterprotokoll verwandt wird, sollte jedoch die Anzahl der Gesellschafter auf drei juristische oder natürliche Personen beschränkt sein.

Die Möglichkeiten der Gründung
Bei der Mini GmbH können im Wesentlichen zwei Varianten gewählt werden, wie die Gründung erfolgt. Es kann ein Gesellschaftsvertrag ganz individuell erstellt werden oder die Wahl fällt auf das Musterprotokoll mit der Mustersatzung. Bei der Entscheidung für Letzteres muss der gesetzliche Mindestinhalt der Satzung für die Gründung einer Unternehmergesellschaft erfüllt sein. Beim individuellen Gesellschaftsvertrag, der einer notariellen Beurkundung bedarf, können durch die Gesellschafter weitere Regelungen getroffen werden. Das Musterprotokoll ist die günstigere Variante der beiden Wahlmöglichkeiten.

Das Musterprotokoll
Nachdem das Musterprotokoll notariell beurkundet wurde, erfolgt die Anmeldung für den Eintrag ins Handelsregister. Auch hierzu bedarf es einer notariell beglaubigten Unterschrift der Geschäftsführung. Die Anmeldung erfolgt dann mit dem Musterprotokoll über die elektronische Weiterleitung an das jeweils zuständige Amtsgericht. Die Mustersatzung kann bei der Gründung nur gewählt werden, wenn die Höchstanzahl der Gesellschafter von drei Personen eingehalten wird. In diesem sowie im Falle des individuellen Gesellschaftsvertrages müssen sich die Gesellschafter auf einen Geschäftsführer einigen. Dieser vertritt die Mini GmbH mit einer Alleinvertretungsberechtigung. Wenn er vom Verbot des Insichgeschäfts entbunden ist, kann der Geschäftsführer die Geschäfte der Unternehmergesellschaft als Privatperson sowie als Vertreter der juristischen Person der Gesellschaft vereinbaren. Bei Verwendung des Musterprotokolls können keine Sacheinlagen geleistet werden, das Stammkapital muss bar eingebracht werden. Im Unterschied zur GmbH wurde gelockert, dass nun Geschäftsanteile jederzeit ohne Zustimmung der GmbH-Geschäftsführung auch an unbekannte Personen verkauft werden können. Nur ein individueller Vertrag der Gesellschaft kann solche Anteilskäufe verhindern.

Der individuelle Gründungsvertrag
Bei einem Gesellschaftsvertrag, der individuell auf die Wünsche der Gesellschafter abgestimmt ist, ist ebenfalls die notarielle Beurkundung notwendig. Die Anmeldung zum Handelsregistereintrag erfolgt hier ebenfalls mit notariell beglaubigter Unterschrift des Geschäftsführers. Im Unterschied zur Gründung der Mini GmbH mit dem Musterprotokoll, besteht bei einem individuellen Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit mit mehr als drei Gesellschaftern zu gründen. Hier kann ebenfalls das Prinzip des Insichgeschäfts der Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Damit kann der Geschäftsführer keine Geschäfte der Mini GmbH als Privatperson abschließen. Diese Variante bei der Gründung kann sinnvoll sein, wenn z. B. über den Verkauf von Geschäftsanteilen oder andere Sachverhalte, die über Regelungen der Mustersatzung hinausgehen, Vorschriften getroffen werden sollen.