Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit wurde am 01.08.2006 eingeführt und jeden Monat nutzen ca. 10.000 Existenzgründer dieses Förderprogramm für Ihren Schritt in die Selbstständigkeit.Wichtigste Vorraussetzung, um Gründungszuschuss zu beziehen, ist, dass Ihr arbeitslos gemeldet seid und noch mindestens 90 Tage Restanspruch auf ALG1 habt. Wer also arbeitslos ohne Bezüge (beispielsweise Studenten direkt nach dem Studium) oder arbeitslos mit ALG2 (also länger wie 12 Monate arbeitslos) ist, hat keinen Zugang zum Gründungszuschuss. Der Gründungszuschuss soll somit die möglichst schnelle Wiedereingliederung arbeitslos gewordener Personen in den Arbeitsmarkt gewährleisten. Für den Bezug von Gründungszuschuss ist vorerst zu prüfen, wie es zur Arbeitslosigkeit gekommen ist bzw. wie das Arbeitsverhältnis, welches den ALG1 Bezug, und somit auch den Gründungszuschuss, begründet, beendet wurde. Hierbei sind 3 Arten zu unterscheiden, die indirekt auchEinfluss auf den Gründungszuschuss haben: habt ihr selbst gekündigt? wurdet ihr gekündigt? oder gab es einen Aufhebungsvertrag?
Wenn Ihr gekündigt wurdet, ist das, auch wenn es etwas seltsam klingt, der Idealfall für Eure Ansprüche auf Gründungszuschuss, weil diese dann ohne eine Sperrfrist von bis zu 3 Monaten möglich sind. Das heißt Ihr könnt i. d. R. kurz nachdem Ihr arbeitslos geworden seid, direkt mit Gründungszuschuss die selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Wenn Ihr selbst gekündigt habt, wird geprüft, ob es eventuell eine Sperrfrist gibt, was dann wiederum bedeuten würde, dass sich der Gründungszuschuss Bezug um die Sperrfrist nach hinten verschiebt. Während es früher (bei Ich-AG und Überbrückungsgeld) noch zeitweise so war, dass die Speerfrist auch vom Zuschuss abgezogen wurde, ist es beim Gründungszuschuss so geregelt, dass die vollen 9 Monate Bezug gewährt werden, der Start der Gründungszuschuss Zahlung aber erst nach der Sperrfrist beginnt. Gleichzeitig habt Ihr aber die Möglichkeit auch schon während der Sperrfrist zu gründen, ihr bekommt eben nur erst später den Gründungszuschuss. Bei einem Aufhebungsvertrag liegt es meist in der Entscheidungsbefugnis der Arbeitsagentur, ob eine Sperrfrist verhängt wird oder nicht und entsprechende Auswirkungen hat dies dann auch auf den Beginn der Gründungszuschuss Zahlung.
Gehen wir davon aus, Ihr seid, wie auch immer, arbeitslos und habt mindestens 90 Tage Restanspruch auf ALG1 Leistungen, so ist nun der nächste Schritt die Anträge auf Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit zu organisieren. In der Regel läuft dies über einen persönlichen Termin bei Eurem Betreuer, teilweise werden die Gründungszuschuss Anträge aber auch per Post versandt. Wichtig ist für Euch, dass dieser “Tag der Antragstellung” (das ist der Tag an dem Ihr die Anträge abholt oder per Post bekommt) auf dem Gründungszuschuss Antrag vermerkt ist, weil dies Euer Nachweis ist, dass Ihr den Antrag auf Gründungszuschuss vor Gründung gestellt habt. Merke an dieser Stelle: Antragstellung immer VOR Gründungsdatum, sonst kein Gründungszuschuss!
Wenn Ihr die Anträge für den Gründungszuschuss habt, müsst Ihr diese nun ausfüllen und mit diversen Unterlagen ergänzen. Meist sind dies Businessplan, Zahlenmaterial, Lebenslauf, fachkundige Stellungnahme, Nachweis über Qualifikationen, Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit beim Gewerbeamt oder Finanzamt und der Nachweis über die Teilnahme an einem Existenzgründerseminar. Diese Unterlagen wiederum sollten möglichst noch vor Gründung bei der Arbeitsagentur eingereicht werden. Als fachkundige Stelle für den Gründungszuschuss sind übrigens Gründungsberater, Gründerzentren, Gründungsinitiativen oder auch Steuerberater zu empfehlen, da diese i. d. R. das meiste Verständnis für die geplanten Gründungsvorhaben mitbringen.
Bleibt die spannende Frage wie hoch der Gründungszuschuss überhaupt ist? Berechnet wird er aus dem letzten Bezug von ALG1 plus einem Zuschuss für die Sozialversciherung in Höhe von 300 Euro. Wenn Ihr als beispielsweise vor Gründung 700 Euro ALG1 Bezug habt, dann wird Euer Gründungszuschuss bei mtl. 1.000 Euro liegen. Und diese Zuschusshöhe wiederum erhaltet Ihr beim Gründungszuschuss für 9 Monate gezahlt, der Gründungszuschuss würde bei 700 ALG1 also bei insgesamt 9.000 Euro liegen. Nach den 9 Monaten besteht dann noch die Möglichkeit, den Gründungszuschuss für weitere 6 Monate zu verlängern. Allerdings werden dann nur noch die 300 Euro Zuschuss, also max. 1800 Eur0, als Gründungszuschuss gezahlt. Bei 700 Euro ALG1 ergibt sich so also in der Summe schnell ein Gründungszuschuss von über 10.000 Euro. Und je höher das ALG1 ist, umso höher ist natürlich auch der Gründungszuschuss. Die 300 Euro Zuschuss sind übrigens in erster Linie für die monatlichen Beiträge in Kranken- und Rentenversicherung gedacht, wobei es für den Gründungszuschuss egal ist, ob in private oder gesetzliche Produkte eingezahlt wird.
Tags: Businessplan, Einstiegsgeld, Existenzgründung, Gründungszuschuss, Mini GmbH
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