Über die noch junge Rechtsform der Mini GmbH oder Unternehmergesellschaft kann man einige grundlegende Besonderheiten herausstellen. Zunächst stellt sich die Frage, was die Mini GmbH überhaupt ist. Als Kapitalgesellschaft gehört die sie zu den juristischen Personen. Wie bei der normalen GmbH ist die Haftung der Gesellschafter bei der Mini GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Im Gegensatz zur GmbH kann es hier nur einen Geschäftsführer geben, durch den sie im Geschäftsverkehr vertreten wird. Durch die eigene Rechtspersönlichkeit der Mini GmbH kann sie verklagt werden sowie selbst klagen. Die Rechte und Pflichten der Mini GmbH existieren unabhängig von der Geschäftsführung und den Gesellscahftern. Die Gesellschaft ist in der Steuerpflicht und in der Lage Vermögen zu besitzen und Eigentum zu erwerben.
Grundsätzlich sind für die neue haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (MiniGmbH) die Vorschriften des GmbH-Rechts anwendbar. Dennoch gibt es wichtige Unterschiede zur GmbH. Das Stammkapital, was mit der Gründung eingebracht werden muss, beträgt bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Gegensatz zur Mini GmbH 25.000 Euro. Mit Gründung einer Mini GmbH besteht die Verpflichtung, jedes Jahr 25 Prozent des Jahresüberschuss zurückzulegen. Wenn 25.000 Euro damit erreicht wurden, besteht für die Mini GmbH die Möglichkeit sich in eine GmbH umzuwandeln. Mit dieser Umwandlung entfällt dann der Rechtsformzusatz "haftungsbeschränkt" bei der Unternehmergesellschaft bzw. "Mini".
Allgemein kann man festhalten, dass die Möglichkeit der Mini-GmbH für Unternehmensgründer eine attraktive Alternative zu anderen Rechtsformen darstellt, wie z. B. dem Einzelunternehmen oder der Limited. Das Stammkapital beträgt bei der Unternehmergesellschaft lediglich einen Euro (umgangssprachlich 1-Euro-GmbH).
Die Haftung der Mini GmbH, wie bereits oben erwähnt, beschränkt sich ab dem Eintrag in das Handelsregister auf das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter müssen demnach für die Verbindlichkeiten der Mini GmbH nicht mit ihrem persönlichen Vermögen aufkommen. Ausnahmefälle, in denen die Haftungsbeschränkung aufgehoben wird und die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften müssen, sind Fälle des Missbrauchs, wie nichtgezahlte Steuerabgaben, Sozialabgaben oder die Insolvenzverschleppung. Erfolgt eine Entnahme durch einen Gesellschafter oder die Stammeinlage ist noch nicht vollständig geleistet, muss lediglich diese Entnahme wieder ausgeglichen bzw. der ausstehende Differenzbetrag entrichtet werden.