Für die sog. Kleinunternehmer gibt es bei der Umsatzbesteuerung einige Erleichterungen, die gesetzlich geregelt sind. Damit diese gelten, muss jedoch die Bedingung erfüllt sein, in einem vorhergehenden Geschäftsjahr einen Gesamtumsatz von 17.500 Euro nicht überschritten zu haben und das im laufenden Geschäftsjahr der voraussichtliche Umsatz die Grenze von 50.000 Euro nicht übersteigt. Bei einer Existenzgründung mitten im Jahr wird der Gewinn der verbleibenden Monate des Kalenderjahres auf 12 Monate hochgerechnet.
Was die Darlegung der Unterlagen beim Finanzamt anbelangt, hat der Kleinunternehmer, der übrigens auch eine Mini GmbH führen kann, eine vereinfachte Aufzeichnungspflicht. Der Status als Kleinunternehmer geht aber verloren, wenn der Unternehmer einmalig die Umsatzgrenze von 17.500 Euro überschreitet. Als Rechtsfolge hat die Kleinunternehmer-Regelung, dass der Unternehmer keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen und keine Vorsteuer geltend machen darf.
Der Kleinunternehmer wird somit wie eine Privatperson behandelt, obwohl er einen eigenen Businessplan umsetzt. Der Verwaltungsaufwand verringert sich dadurch enorm. Der Kleinunternehmer hat die Option, mit einem Antrag auf den Kleinunternehmer-Status zu verzichten und damit u. a. auch die Vorsteuer beim zuständigen Finanzamt wieder geltend machen zu können. An diesen Verzicht bindet er sich dann allerdings für 5 Kalenderjahre.