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Mahnbescheid

Mit einem Mahnbescheid wird die Vollstreckung einer Geldforderung ohne eine Klageerhebung ermöglicht. Das Mahnverfahren ist eine kostengünstige und schnelle Variante um Geldansprüche ohne Rechtsstreit einzufordern. Der Rechtspfleger führt das Verfahren über den Mahnbescheid, in einigen Fällen findet es auch vollautomatisch statt. Der Gläubiger muss zunächst einen Antrag beim Gericht stellen, welches dann den Mahnbescheid erlassen kann. Der Schuldner kann daraufhin in Widerspruch gehen. Tut er dies nicht, wird vom Gläubiger der Vollstreckungsbescheid beantragt. Legt der Schuldner gegen diesen Einspruch ein, geht die Forderung von Amts wegen an das Prozessgericht. Bei der Verteidigung des Schuldners im Mahnverfahren, kommt es zu einem Erkenntnisverfahren beim Prozessgericht.

Der erste Antrag des Gläubigers auf Erlass des Mahnbescheides bedarf keiner Begründung. Es erfolgt dann auch lediglich eine formelle Prüfung durch das Amtsgericht, wie z. B. ob die Forderung mittels Mahnverfahren rechtens ist. Der Schuldner hat nach Zugang des Mahnbescheides innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einzulegen. Parallel dazu muss der Antragsteller die Kostenrechnung für das Mahnverfahren begleichen, sonst kann kein Vollstreckungsbescheid erlassen werden. Dieser muss vom Gläubiger übrigens spätestens sechs Monate nach Zugang des Mahnbescheides beantragt werden. Mit dem Vollstreckungsbescheid kann als Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Der Schuldner kann wiederum gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb von zwei Wochen in Einspruch gehen. Ist diese Frist verstrichen, gelingt es dem Antragsgegner, selbst wenn die Forderung unberechtigt ist, nur noch in seltenen Fällen sich dagegen zu wehren. Widerspricht er dem Vollstreckungsbescheid jedoch innerhalb der Frist, wird zunächst sein Widerspruch geprüft und danach die Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Anspruchs.