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Meinungsfreiheit von Blogs gestärkt

Bitte mal noch keine Jubelrufe, wer im Rahmen seiner Geschäftsidee auch auf das Marketinginstrument eines Blogs setzt, denn das gleich genannte Urteil hat wie eine Medaille 2 Seiten – aber eine Tendenz scheint erkennbar. In einem Entscheid des Amtsgerichts Frankfurt/Main wurde der Schutz von Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit für Foren und Weblogs betont, was natürlich und insbesondere auch bei Blogs mit "kritischen Inhalten und Diskussionen" gelten müsse. In diesem Zusammenhang hat die vorsitzende Richterin einer generellen Prüfungspflicht der Administratoren eine Abfuhr erteilt. Eventuelle daraus entstehende sog. "Vorab-Zensur-Pflichten" sollen damit verhindert werden.

Das Gericht stellte klar, dass der im Impressum eines Blogs benannte "technische Betreuer und Administrator" ohne konkrete Kenntnis von einem rechtsverletzenden Beitrag oder Kommentar im Blog nicht als Störer auf Unterlassung haftet, solange er nach Kenntniserlangung die Rechtsverletzung unverzüglich beseitigt.

Allerdings: Es wurde in vorliegendem Fall berücksichtigt, dass das hier zur Debatte stehende Forum nicht gewerblich betrieben wird. Somit sagt dieses Urteil leider nichts zu kommerziellen Foren oder Blogs aus, sondern stellt wie bereits erwähnt allenfalls eine Tendenz dar, was zu beachten ist, wenn der eigene Businessplan mit solch einem Marketinginstrument unterstützt werden soll. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (AG FFM - 31 C 2575/07-17 vom 16.07.2008). Das komplette Urteil ist auf der Homepage des Rechtsbeistands des Beklagten zu finden.