Bereits mit Beginn der Existenzgründung kann es von Nöten sein, dass Personal eingestellt werden muss. Da das genaue Arbeitsaufkommen oft noch nicht eingeschätzt werden kann, bietet sich ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis an. Der Minijob ist hier eine Variante. Wer die Lohnabrechnung durch einen Steuerberater erstellen lässt, kann diese Aufwendungen als Betriebsausgaben in der Buchführung ansetzen.
Der maximale Bruttolohn kann hier 400,- Euro betragen. Es gibt viele Besonderheiten bei dieser Art der Beschäftigung zu beachten. Spätestens mit Beginn der Existenzgründung sollte man sich extern beraten lassen, um keine teuren Fehler zu begehen. Beispielsweise sind die gezahlten Löhne und die Beiträge an die Bundesknappschaft in der Buchführung getrennt zu erfassen.
Die abzuführenden Beiträge an die Bundesknappschaft sind einheitlich geregelt. Sie setzen sich, sofern kein Sonderfall vorliegt, aus 15% pauschaler Rentenversicherung, 13% pauschaler Krankenversicherung und 2% pauschalem Lohnsteuerabzug zusammen. Übrigens: Wer mit Beginn der Existenzgründung noch keine auskömmlichen Einkünfte aus der Selbständigkeit hat, kann ebenfalls einen Mini-Job annehmen. Diese Gelder sind nicht als Umsatz in der Buchführung zu erfassen.