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Pkw als Anlagevermögen

Mit der Existenzgründung stellt sich häufig die Frage, ob der bislang private Pkw in das Betriebsvermögen eingelegt werden soll. Diese Wahl hat der Unternehmer jedoch nur in dem Fall, dass er das Fahrzeug zu mehr als 10%, aber zu weniger als 50% betrieblich nutzt. Ansonsten ist das Fahrzeug notwendiges Betriebsvermögen. Es muss dann in der Buchführung in das Anlagevermögen aufgenommen werden. Bei einer Nutzung unter 10% ist das Fahrzeug notwendiges Privatvermögen.

Sollte das Fahrzeug nicht in das Betriebsvermögen eingelegt werden, so können für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer 0,30 Euro als Betriebsausgaben in der Buchführung gebucht werden. Bereits Fahrten vor der eigentlichen Existenzgründung können hier mit abgerechnet werden, sofern eine betriebliche Veranlassung bestand, z. B. Besuch eines Existenzgründerseminar oder von zukünftigen Kunden bzw. Lieferanten. Mit diesen 0,30 Euro sind alle Kosten im Zusammenhang mit den betrieblichen Fahrten abgegolten.

Sollte der Pkw zum Betriebsvermögen gehören, so können alle Kfz-Kosten ab dem Zeitpunkt der Existenzgründung als Betriebsausgaben erfasst werden. Die Kfz-Versicherung bzw. die Kfz-Steuer ist in der Buchführung anteilig zu erfassen. Wurde z. B. zum 01.10. gegründet und zum 01.01. die Kfz-Versicherung i. H. v. 600,- Euro gezahlt, kann ein Viertel der Kosten (150,- Euro) als Betriebsausgabe gebucht werden. Die private Nutzung des Fahrzeugs ist als Betriebseinnahme zu erfassen und wird anhand eines Fahrtenbuchs oder mit der 1%-Regelung ermittelt.