Es gibt verschiedene Kriterien, auf die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung achten, um festzustellen, ob es sich bei einem Auftragnehmer faktisch doch um einen Arbeitnehmer handelt – nichts anders wird hierbei grundsätzlich hinterfragt. Weist ein Punkt bzw. Indiz darauf in, bedeutet das aber nicht automatisch eine Scheinselbständigkeit - es wird meist die Gesamtsituation beachtet.
Wurde also z. B. geprüft, ob der freie Mitarbeiter Arbeitnehmer beschäftigt, dauerhaft nur einen Auftraggeber hat, Arbeitszeiten vorgegeben werden oder er an Preisvorgaben und Bezugsquellen gebunden ist und im Ergebnis keine Scheinselbständigkeit vorliegt, wird außerdem noch hinterfragt, ob es sich bei dem Auftragnehmer um einen sog. arbeitnehmerähnlichen Selbständigen handelt. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber bestimmte Umsetzer eines eigenen Businessplan für „besonders schutzwürdig“ hält. Dies erfolgt, ohne das die betreffende Person das auch so sehen muss. Vor allem Personen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und keine SV-pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, zählen hierzu und sind in der gesetzlichen Rentenversicherung als alleinige Beitragszahler versicherungspflichtig.
Wichtig in so einem Fall: Die Möglichkeit der Befreiung von dieser Pflicht haben z. B. Existenzgründer in den ersten 3 Jahren der Selbständigkeit. Allgemein ist es von Beginn an empfehlenswert, unternehmerisch am Gesamtmarkt aufzutreten. Dazu zählt auch das Erscheinungsbild durch Internetseite, Werbung, Visitenkarte. Es gilt i. d. R., dass 3 Jahre Zeit bestehen, ohne das der Gesetzgeber Scheinselbständigkeit unterstellt, auch wenn nur ein fester Kunde vorhanden ist. Im Zweifelsfall ist es für Auftragnehmer und Auftraggeber empfehlenswert, dass Statusfeststellungsverfahren zu bemühen, um Rechtssicherheit zu erlangen.