Wer sein Unternehmen bekannt machen will, kommt meist um das Thema Werbung nicht herum. Gerade zum Beginn einer Existenzgründung wird häufig viel Geld in Werbemaßnahmen investiert. Hierzu gehören insbesondere Flyer, Werbegeschenke und Anzeigen. Immer öfter wird hierbei auch über das Internet geworben. Die Kosten dafür können in der Buchführung als Betriebsausgaben erfasst werden.
Zu beachten ist dabei allerdings: Will der Unternehmer seine Werbungskosten in der Buchführung ansetzen, benötigt er einen ordnungsgemäßen Beleg. Gerade bei Kauf von Werbematerialien oder Dienstleistungen im Internet stellt dies öfters ein Problem dar. Die Ware kommt zwar, aber es fehlt häufig eine ordentliche Rechnung. Wer mit Beginn seiner Existenzgründung nicht weiß, wie ein ordnungsgemäßer Beleg aussieht, gefährdet hier den Betriebsausgabenabzug.
Auch Geld- und/oder Sachleistungen an gemeinnützige Organisationen oder Vereine können Werbekosten sein. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass es sich nicht um Spenden handelt. So genanntes Sponsoring liegt vor, wenn für die Leistung eine Gegenleistung erbracht wird (z. B. Unternehmensname steht auf dem Trikot des Vereins). Dann können diese Kosten in der Buchführung als Werbekosten angesetzt werden. Bei einer Spende erfolgt hingegen keine direkte Gegenleistung.